BundesrechtInternationale VerträgeRahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – MongoleiArt. 13

Art. 13Umwelt

In Kraft seit 01. November 2017
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen im Streben nach einer nachhaltigen Entwicklung das Erfordernis eines hohen Umweltschutzes sowie der Erhaltung und Management der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wälder.

(2) Die Vertragsparteien streben eine Förderung der Ratifizierung, Umsetzung und Einhaltung von multilateralen Umweltübereinkünften an.

(3) Die Vertragsparteien streben eine Verstärkung der Zusammenarbeit in globalen Umweltfragen, vor allem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, an.

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