(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in welchem die beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
(2) Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei wirksam.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 30. September 1996 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens 2 außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 23. Februar 2017 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 176/1997 idF BGBl. III Nr. 129/2005.
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