(1) Der Inhaber bzw. die Inhaberin eines akademischen Grades ist berechtigt, diesen im jeweils anderen Vertragsstaat in der Form zu führen, in der er im Staate der Verleihung geführt werden darf.
(2) Die an einer Hochschule erworbenen akademischen Grade werden im jeweils anderen Vertragsstaat hinsichtlich all ihrer Wirkungen voll anerkannt, soferne sie in diesem Vertragsstaat eine Entsprechung besitzen. Zum Zwecke der Anerkennung dieser Gleichwertigkeit stellt die zuständige staatliche Behörde auf Antrag eine Bestätigung aus.
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