Studienabschlüsse an Hochschulen im Sinne des Artikels 1 Ziffer 1 berechtigen zu einem weiterführenden Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit sie im Staate der Verleihung zu einem einschlägigen weiterführenden Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigen. Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Zulassung zum weiterführenden Studium gerichtet worden ist.
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