(1) Jeder der beiden Vertragsstaaten anerkennt die vom jeweils anderen Vertragsstaat ausgestellten Reifezeugnisse und gibt ihnen sämtliche Wirkungen, die mit den eigenen Reifezeugnissen verbunden sind.
(2) Zusätzliche Erfordernisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten zum Zweck des Erlangens bestimmter Rechte über das Reifezeugnis hinaus vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel ergänzende berufliche Ausbildungen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Allfällige besondere Erfordernisse, die für die Zulassung zu bestimmten Hochschulstudien vorgeschrieben sind, sind nach dem Recht jenes Vertragsstaates zu erfüllen, in dem die Zulassung beantragt wird.
(3) Andere Zeugnisse, die im ausstellenden Vertragsstaat eine Berechtigung zum Studium an einer Hochschule vermitteln, gewähren im selben Ausmaß auch im jeweils anderen Vertragsstaat eine Studienberechtigung. Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.
(4) Zeugnisse gemäß Abs. 1 und 3 sind zugleich Nachweise, dass der Inhaber die deutsche Sprache in einem für das Hochschulstudium erforderlichen Ausmaß beherrscht.
(5) Die Abs. 1 bis 4 finden auch auf jene Reifezeugnisse Anwendung, die zwar nicht in einem der beiden Vertragsstaaten ausgestellt sind, denen aber einer der beiden Vertragsstaaten dieselbe rechtliche Wirkung zuerkennt, wie sie die in seinem Staatsgebiet ausgestellten Zeugnisse haben. Zum Zweck der Geltendmachung dieser Rechte ist vom Bewerber eine entsprechende Bestätigung der hiefür zuständigen staatlichen Stelle beizubringen.
(6) Jeder der beiden Vertragsstaaten fordert von den Studierenden, die Staatsangehörige des jeweils anderen Vertragsstaates sind, nur diejenigen Studiengebühren beziehungsweise Hochschultaxen, die er auch von seinen eigenen Staatsangehörigen fordert.
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