In diesem Abkommen bedeutet:
1. der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von einem der Vertragsstaaten gesetzlich Hochschulcharakter zuerkannt wird bzw. die in der hochschulischen Trägerschaft eines der Vertragsstaaten stehen. Die Hochschulen im Sinne dieser Definition sind auf den Websites der Nationalen Informationszentren für akademische Anerkennung der beiden Vertragsstaaten aufgelistet;
2. der Ausdruck „akademischer Grad“ diejenigen Grade, die an einer Hochschule im Sinne der Ziffer 1 als Abschluss eines Studiums erworben werden;
3. der Ausdruck „Prüfung“ sowohl Abschlussprüfungen eines Studiums als auch Teilprüfungen oder Zwischenprüfungen innerhalb eines Studiums;
4. der Ausdruck „Reifezeugnis“ alle Zeugnisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten als Abschluss einer Sekundarausbildung ausgestellt werden und eine allgemeine Hochschulreife, das heißt grundsätzlich die Berechtigung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums vermitteln.
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