1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich nach Einführung der zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften in ihrem Staat eine Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln,
a) in der angegeben ist, dass ihr Staat über die zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards erforderlichen Rechtsvorschriften verfügt, und in der die jeweils maßgeblichen Zeitpunkte für bestehende Konten, Neukonten sowie Anwendung oder Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten genannt sind;
b) in der bestätigt wird, ob der Staat in Anlage A aufzuführen ist;
c) in der ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselung genannt sind (Anlage B);
d) in der gegebenenfalls Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten genannt sind (Anlage C);
e) in der angegeben ist, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt, und welcher der ausgefüllte und in Anlage D aufzunehmende Fragebogen zu Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen beigefügt ist, und
f) eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden, mit denen sie dieser Vereinbarung im Einklang mit (etwaigen) innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu verleihen beabsichtigt.
Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an den oben genannten Anlagen vorzunehmende nachträgliche Änderung notifizieren.
2.1. Diese Vereinbarung wird zum späteren der folgenden Zeitpunkte zwischen zwei zuständigen Behörden wirksam werden: i) dem Tag, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikation nach Absatz 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in der unter anderem gemäß Absatz 1 Buchstabe f der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, oder, sofern zutreffend, ii) dem Tag, an dem das Übereinkommen für beide Staaten in Kraft getreten und wirksam ist.
2.2. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Webseite zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt (Anlage E).
2.3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen auf der OECD-Webseite veröffentlichen. Die gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis f übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt werden.
3. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich ihre Feststellung mitteilt, dass die letztgenannte zuständige Behörde diese Vereinbarung in erheblichem Umfang nicht einhält oder nicht eingehalten hat. Diese Aussetzung wird unmittelbar wirksam sein. Im Sinne dieses Absatzes umfasst die erhebliche Nichteinhaltung unter anderem die Nichteinhaltung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen dieser Vereinbarung und des Übereinkommens, die nicht fristgerechte oder angemessene Bereitstellung von Informationen nach dieser Vereinbarung durch die zuständige Behörde sowie eine dem Zweck des gemeinsamen Meldestandards entgegenstehende Festlegung des Status von Rechtsträgern oder Konten als nicht meldende Finanzinstitute beziehungsweise ausgenommene Konten.
4. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung oder in Bezug auf eine bestimmte zuständige Behörde gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam werden, der auf einen Zeitabschnitt von 12 Monaten nach der Kündigung folgt. Im Fall einer Kündigung werden alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen weiterhin vertraulich behandelt werden und den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise