1. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach § 2 können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach den Grundsätzen des Steuerrechts des die Informationen austauschenden Staates bestimmt werden.
2. Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach § 2 wird in den ausgetauschten Informationen die Währung genannt werden, auf welche die jeweiligen Beträge lauten.
3. Im Hinblick auf § 2 Absatz 2 und vorbehaltlich der in § 7 vorgesehenen Notifikation einschließlich der darin genannten Zeitpunkte sind Informationen ab den in Anlage F genannten Jahren innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des Satzes 1 sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn diese Vereinbarung für beide zuständigen Behörden wirksam ist und in ihren jeweiligen Staaten Rechtsvorschriften bestehen, denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr gemäß dem in § 2 und in den im gemeinsamen Meldestandard enthaltenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten vorgesehenen Austauschumfang erfolgen müssen.
4. [gestrichen]
5. Die zuständigen Behörden werden die in § 2 beschriebenen Informationen in dem XML-Schema für den gemeinsamen Meldestandard automatisch austauschen.
6. Die zuständigen Behörden werden auf ein oder mehrere Datenübertragungsverfahren einschließlich Verschlüsselungsstandards hinwirken und sich auf diese verständigen, um eine möglichst weitgehende Standardisierung zu erzielen sowie Komplexität und Kosten möglichst gering zu halten, und sie in Anlage B aufführen.
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