1.1. Gemäß den Artikeln 6 und 22 des Übereinkommens und vorbehaltlich der geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften nach dem gemeinsamen Meldestandard wird jede zuständige Behörde die gemäß diesen Vorschriften beschafften und in Absatz 2 genannten Informationen jährlich mit den anderen zuständigen Behörden automatisch austauschen, in Bezug auf die diese Vereinbarung wirksam ist.
1.2. Ungeachtet des Absatzes 1.1. werden die zuständigen Behörden der in Anlage A aufgeführten Staaten die in Absatz 2 genannten Informationen übermitteln, jedoch nicht erhalten. Die zuständigen Behörden der nicht in Anlage A aufgeführten Staaten werden die in Absatz 2 genannten Informationen stets erhalten. Die zuständigen Behörden werden diese Informationen nicht an die zuständigen Behörden der in Anlage A aufgeführten Staaten übermitteln.
2. Die für jedes meldepflichtige Konto eines anderen Staates auszutauschenden Informationen sind:
a) Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) sowie Geburtsdatum und –ort (bei natürlichen Personen) jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dem gemeinsamen Meldestandard eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift und Steueridentifikationsnummer(n) des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person;
b) Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);
c) Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des meldenden Finanzinstituts;
d) Kontosaldo oder -wert (einschließlich des Barwerts oder Rückkaufwerts bei rückkaufsfähigen Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;
e) bei Verwahrkonten:
1) Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer mittels der Vermögenswerte auf dem Konto erzielter Einkünfte, die jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie
2) Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Finanzvermögen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das meldende Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war;
f) bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und
g) bei Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den Kontoinhaber geleistet wurden.
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