1. Die Parteien vereinbaren den Verzicht auf alle wechselseitigen Ansprüche betreffend Verletzungen von Personal oder Schaden an Gütern und Ausrüstung der anderen Partei, die aus der Umsetzung dieser Vereinbarung resultieren, außer ein solcher Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
2. Ansprüche von Dritten Parteien, ausgenommen Vertragsansprüche, die aus Handlungen oder Unterlassungen des Personals der Entsendenden Partei in Ausübung ihrer offiziellen Pflichten nach dieser Vereinbarung entstehen, werden nach dem Recht jenes Staates behandelt, in dessen Gebiet der Anspruch eingebracht wurde. Der Empfangsstaat wird jegliche daraus folgende Entschädigung, auf welche die fordernde Partei Anspruch hat, zunächst auf eigene Kosten leisten. Die Entsendende Partei wird, in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Personals der Entsendenden Partei, eine solche Entschädigung, welche durch den Empfangsstaat geleistet wurde, innerhalb von drei Monaten nach einer solchen Zahlung rückerstatten, während in allen anderen Fällen sich die Parteien darauf einigen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
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