(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß deren Rechtsvorschriften getätigt wurden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren gemäß Art. 14 (1) (c), die vor seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
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