BundesrechtInternationale VerträgeFörderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)Art. 17

Art. 17Schadenersatz

In Kraft seit 01. Oktober 2017
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Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.

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