BundesrechtInternationale VerträgeFörderung und Schutz von Investitionen (Kirgisistan)Art. 15

Art. 15Zustimmung der Vertragsparteien

In Kraft seit 01. Oktober 2017
Up-to-date

(1) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß diesem Teil zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein Gericht erster Instanz einer Vertragspartei über die Streitigkeit in der Sache entschieden hat.

(2) Die in Absatz (1) erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.

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