(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, wenn möglich, durch Verhandlungen oder Konsultationen beigelegt. Wird sie nicht auf diese Weise beigelegt, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei oder Streitpartei,
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
(i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum"), welches auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten 2 , unterzeichnet in Washington am 18. März 1965 („die ICSID Konvention") eingerichtet wurde, wenn sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind,
(ii) dem Zentrum gemäß den Regeln der Zusatzfazilität für die Verwaltung von Verfahren durch das Sekretariat des Zentrums, wenn entweder die Vertragspartei des Investors oder die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, aber nicht beide Vertragsparteien, Mitglied der ICSID Konvention ist,
(iii) einem Einzelschiedsrichter oder einem Ad-hoc-Schiedsgericht, eingerichtet nach den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“),
(iv) der Internationalen Handelskammer durch einen Einzelschiedsrichter oder ein Ad-hoc-Schiedsgericht gemäß ihren Schiedsregeln.
(2) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 1 lit. c nach sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, Streitpartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden, jedoch nicht später als fünf Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Investor erstmals von den die Streitigkeit auslösenden Ereignissen Kenntnis erlangte oder erlangen hätte sollen.
(3) Auf ein gemäß Absatz 1 lit. c) eingerichtetes Schiedsgericht finden die UNCITRAL-Transparenzregeln Anwendung.
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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971.
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