(1) Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen – häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben – in den Boden und das Wasser aus den relevanten Punktquellen, die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet „Freisetzungen“ Freisetzungen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in den Boden oder das Wasser;
b) bedeutet „relevante Quelle“ jede signifikante anthropogene punktuelle Freisetzungsquelle, die durch eine Vertragspartei ermittelt wurde und die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt wird;
c) bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle, mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei begonnen wird;
d) bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer relevanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Freisetzungen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Freisetzungen infolge der Wiedergewinnung von Nebenprodukten. Die Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, bleibt der Vertragspartei überlassen;
e) bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die keine neue Quelle ist;
f) bedeutet „Freisetzungsgrenzwert“ einen Grenzwert der Konzentration oder der Masse von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben, das beziehungsweise die aus einer Punktquelle freigesetzt wird beziehungsweise werden.
(3) Jede Vertragspartei ermittelt spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für sie und danach in regelmäßigen Abständen die relevanten Punktquellkategorien.
(4) Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maßnahmen zur Begrenzung der Freisetzungen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Freisetzungen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen.
(5) Die Maßnahmen umfassen einen oder je nach Bedarf mehrere der folgenden Punkte:
a) Freisetzungsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Freisetzungen aus relevanten Quellen;
b) die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken zur Begrenzung der Freisetzungen aus relevanten Quellen;
c) eine mehrere Schadstoffe betreffende Begrenzungsstrategie, mit der auch ein Nutzen für die Begrenzung der Quecksilberfreisetzungen bewirkt würde;
d) alternative Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzungen aus relevanten Quellen.
(6) Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie, ein Verzeichnis der Freisetzungen aus relevanten Quellen und führt es anschließend weiter.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt schnellstmöglich Leitlinien zu
a) besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte;
b) der Methodik für die Erstellung von Freisetzungsverzeichnissen.
(8) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte auch Informationen zu ihrer Durchführung dieses Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, die sie nach den Absätzen 3 bis 6 ergriffen hat, sowie zur Wirksamkeit der Maßnahmen.
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