(1) Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen – häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben – in die Atmosphäre durch Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus den Punktquellen, die unter die in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen.
(2) Im Sinne dieses Artikels
a) bedeutet „Emissionen“ Emissionen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen in die Atmosphäre;
b) bedeutet „relevante Quelle“ eine Quelle, die unter eine der in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fällt. Eine Vertragspartei kann nach eigenem Ermessen zur Bestimmung der Quellen, die unter eine in Anlage D aufgeführte Quellkategorie fallen, Kriterien festlegen, sofern durch diese Kriterien für eine Kategorie mindestens 75 Prozent der Emissionen aus dieser Kategorie erfasst werden;
c) bedeutet „neue Quelle“ jede relevante Quelle in einer in Anlage D aufgeführten Kategorie, mit deren Errichtung oder wesentlicher Änderung mindestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt begonnen wird, zu dem
i) dieses Übereinkommen für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt oder
ii) eine Änderung der Anlage D für die betreffende Vertragspartei in Kraft tritt, wobei die Quelle nur aufgrund dieser Änderung Gegenstand dieses Übereinkommens wird;
d) bedeutet „wesentliche Änderung“ die Änderung einer relevanten Quelle, die zu einem erheblichen Anstieg bei Emissionen führt; hierzu gehören nicht Änderungen bei Emissionen infolge der Wiedergewinnung von Nebenprodukten. Die Entscheidung, ob eine Änderung wesentlich ist oder nicht, bleibt der Vertragspartei überlassen;
e) bedeutet „bestehende Quelle“ jede relevante Quelle, die keine neue Quelle ist;
f) bedeutet „Emissionsgrenzwert“ einen Grenzwert der Konzentration, der Masse oder der Emissionsrate von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, häufig als „Gesamtquecksilber“ angegeben, das beziehungsweise die aus einer Punktquelle emittiert wird beziehungsweise werden.
(3) Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Emissionen zu ergreifenden Maßnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von 4 Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen.
(4) In Bezug auf ihre neuen Quellen schreibt jede Vertragspartei zur Begrenzung und, soweit machbar, zur Verringerung der Emissionen schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei, die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken vor. Eine Vertragspartei kann Emissionsgrenzwerte nutzen, die mit der Anwendung bester verfügbarer Techniken vereinbar sind.
(5) In Bezug auf ihre bestehenden Quellen nimmt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten, der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit und der Erschwinglichkeit der Maßnahmen schnellstmöglich, jedoch spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei, in jeden nationalen Plan eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen auf und setzt sie um:
a) ein quantifiziertes Ziel für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen;
b) Emissionsgrenzwerte für die Begrenzung und, soweit machbar, Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen;
c) die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken zur Begrenzung der Emissionen aus relevanten Quellen;
d) eine mehrere Schadstoffe betreffende Begrenzungsstrategie, mit der auch ein Nutzen für die Begrenzung der Quecksilberemissionen bewirkt würde;
e) alternative Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen aus relevanten Quellen.
(6) Die Vertragsparteien können dieselben Maßnahmen auf alle relevanten bestehenden Quellen anwenden oder in Bezug auf verschiedene Quellkategorien unterschiedliche Maßnahmen beschließen. Das Ziel dieser von einer Vertragspartei angewandten Maßnahmen ist es, im Laufe der Zeit angemessene Fortschritte bei der Verringerung der Emissionen zu erreichen.
(7) Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie, ein Verzeichnis der Emissionen aus relevanten Quellen und führt es anschließend weiter.
(8) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung Leitlinien zu
a) besten verfügbaren Techniken und besten Umweltschutzpraktiken unter Berücksichtigung etwaiger Unterschiede zwischen neuen und bestehenden Quellen und der Notwendigkeit einer Minimierung medienübergreifender Effekte;
b) Unterstützungsmaßnahmen für Vertragsparteien bei der Umsetzung der in Absatz 5 dargelegten Maßnahmen, insbesondere bei der Bestimmung von Zielen und der Festlegung von Emissionsgrenzwerten.
(9) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt schnellstmöglich Leitlinien zu
a) Kriterien, die von den Vertragsparteien nach Absatz 2 Buchstabe b entwickelt werden können;
b) der Methodik für die Erstellung von Emissionsverzeichnissen.
(10) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und aktualisiert gegebenenfalls die nach den Absätzen 8 und 9 erarbeiteten Leitlinien. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Leitlinien bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels.
(11) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte auch Informationen zu ihrer Durchführung dieses Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Maßnahmen, die sie nach den Absätzen 4 bis 7 ergriffen hat, sowie zur Wirksamkeit der Maßnahmen.
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