(1) Die in diesem Artikel und in Anlage C genannten Maßnahmen finden Anwendung auf den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird.
(2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold nach diesem Artikel durchgeführt wird, ergreift Maßnahmen, um die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt bei diesem Bergbau und dieser Aufbereitung zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern.
(3) Jede Vertragspartei notifiziert es dem Sekretariat, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt feststellt, dass der kleingewerbliche Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold in ihrem Hoheitsgebiet über ein vernachlässigbares Maß hinausgehen. Stellt die Vertragspartei dies fest, so
a) erarbeitet sie einen nationalen Aktionsplan im Einklang mit Anlage C und setzt ihn um;
b) legt sie ihren nationalen Aktionsplan dem Sekretariat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie oder drei Jahre nach Notifikation an das Sekretariat vor, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist;
c) legt sie danach alle drei Jahre eine Überprüfung der bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel gemachten Fortschritte vor und bezieht diese Überprüfungen in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte ein.
(4) Die Vertragsparteien können miteinander und gegebenenfalls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
a) Erarbeitung von Strategien, um das Abzweigen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold zu verhindern;
b) Initiativen in den Bereichen Bildung, Öffentlichkeitsarbeit und Kapazitätsaufbau;
c) Förderung der Erforschung von nachhaltigen quecksilberfreien alternativen Praktiken;
d) Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe;
e) Partnerschaften zur Hilfestellung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel;
f) Nutzung vorhandener Mechanismen des Informationsaustausches zur Förderung von Kenntnissen, besten Umweltschutzpraktiken und alternativen Technologien, die ökologisch, technisch, sozial und wirtschaftlich tragfähig sind.
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