(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf dessen Anlagen dar.
(2) Etwaige weitere Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beschlossen werden, beschränken sich auf verfahrensmäßige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmäßige Angelegenheiten.
(3) Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:
a) Weitere Anlagen werden nach dem in Artikel 26 Absätze 1 bis 3 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und beschlossen;
b) eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage nicht anzunehmen vermag, notifiziert dies schriftlich dem Verwahrer innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die genannte Anlage beschlossen worden ist. Der Verwahrer verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann dem Verwahrer jederzeit schriftlich die Rücknahme ihrer vorherigen Notifikation über die Nichtannahme einer weiteren Anlage notifizieren; die Anlage tritt daraufhin für diese Vertragspartei nach Buchstabe c in Kraft;
c) nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verwahrer mitgeteilt hat, dass eine weitere Anlage beschlossen worden ist, tritt diese für alle Vertragsparteien, die keine Notifikation über die Nichtannahme nach Buchstabe b vorgelegt haben, in Kraft.
(4) Der Vorschlag von Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben, wobei jedoch eine Änderung einer Anlage für eine Vertragspartei nicht in Kraft tritt, die eine Erklärung hinsichtlich der Änderung von Anlagen nach Artikel 30 Absatz 5 abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine derartige Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sie beim Verwahrer ihre sich auf diese Änderung beziehende Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
(5) Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.
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