(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt die vorgeschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(4) Eine beschlossene Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.
(5) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderung hinterlegt hat.
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