(1) Die Vertragsparteien streben an, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens, beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
a) ein Schiedsverfahren nach dem in Anlage E Teil I dargelegten Verfahren,
b) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof.
(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach Absatz 2 eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
(4) Eine nach Absatz 2 oder 3 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.
(6) Haben die Streitparteien nicht demselben Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 oder 3 zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Mittel beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Das in Anlage E Teil II dargelegte Verfahren findet auf das Vergleichsverfahren nach diesem Artikel Anwendung.
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