(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.
(2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
b) es erleichtert auf Ersuchen die Unterstützung von Vertragsparteien, insbesondere von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der Durchführung dieses Übereinkommens;
c) es stimmt sich gegebenenfalls mit den Sekretariaten einschlägiger internationaler Gremien ab, insbesondere mit denjenigen anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien und Abfälle;
d) es unterstützt die Vertragsparteien beim Informationsaustausch in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens;
e) es erstellt in regelmäßigen Abständen Berichte auf der Grundlage von nach den Artikeln 15 und 21 erhaltenen sowie sonstigen verfügbaren Informationen und stellt sie den Vertragsparteien zur Verfügung;
f) es schließt unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;
g) es nimmt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien festgelegt werden.
(3) Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen wahrgenommen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschließt, eine oder mehrere andere internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien kann in Absprache mit einschlägigen internationalen Gremien eine verstärkte Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen dem Sekretariat und den Sekretariaten anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien und Abfälle vorsehen. Die Konferenz der Vertragsparteien kann in Absprache mit einschlägigen internationalen Gremien weitere diesbezügliche Leitlinien aufstellen.
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