(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen statt, die von der Konferenz zu beschließen sind.
(3) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat an die Vertragsparteien von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und alle ihre Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit des Sekretariats.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck
a) setzt sie die von ihr zur Durchführung dieses Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
b) arbeitet sie gegebenenfalls mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zusammen;
c) überprüft sie regelmäßig alle ihr und dem Sekretariat nach Artikel 21 zur Verfügung gestellten Informationen;
d) prüft sie die ihr durch den Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens vorgelegten Empfehlungen;
e) prüft und ergreift sie weitere Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind;
f) überprüft sie die Anlagen A und B in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5.
(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
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