(1) Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet die Wirksamkeit dieses Übereinkommens erstmals spätestens sechs Jahre nach dessen Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen, die von ihr zu beschließen sind.
(2) Um die Bewertung zu erleichtern, leitet die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Festlegung von Regelungen in die Wege, um sich vergleichsfähige Überwachungsdaten über das Vorhandensein und die Bewegungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in der Umwelt sowie über die bei biotischen Medien und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen beobachtete Entwicklung der Konzentration von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu verschaffen.
(3) Die Bewertung wird auf der Grundlage von verfügbaren wissenschaftlichen, umweltbezogenen, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Informationen durchgeführt; dazu gehören
a) Berichte und sonstige Überwachungsinformationen, die der Konferenz der Vertragsparteien nach Absatz 2 bereitgestellt wurden;
b) Berichte, die nach Artikel 21 vorgelegt wurden;
c) Informationen und Empfehlungen, die nach Artikel 15 bereitgestellt wurden;
d) Berichte und sonstige einschlägige Informationen über die Wirkungsweise der nach diesem Übereinkommen festgelegten Regelungen zur finanziellen Hilfe, zum Technologietransfer und zum Kapazitätsaufbau.
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