(1) Jede Vertragspartei berichtet über das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen und die möglichen Herausforderungen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens.
(2) Jede Vertragspartei nimmt die in den Artikeln 3, 5, 7, 8 und 9 verlangten Informationen in ihre Berichterstattung auf.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet auf ihrer ersten Tagung über die Zeitplanung und die Form der Berichterstattung, die von den Vertragsparteien einzuhalten sind, und berücksichtigt dabei, dass es wünschenswert ist, die Berichterstattung mit anderen einschlägigen Übereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle zu koordinieren.
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