Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „kleingewerblicher Goldbergbau“ den durch einzelne Bergleute oder Kleinunternehmen mit begrenztem Investitionskapital und begrenzter Herstellung betriebenen Goldbergbau;
b) bedeutet „beste verfügbare Techniken“ diejenigen Techniken, die am wirksamsten sind, um Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden und deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Erwägungen in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei oder eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu verhindern oder, wenn dies nicht praktikabel ist, zu verringern. In diesem Zusammenhang
i) bedeutet „beste“ am wirksamsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes;
ii) bedeutet „verfügbare“ Techniken – in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei und eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei – diejenigen Techniken, die in einem Maßstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in einem einschlägigen Industriesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens gestattet, unabhängig davon, ob diese Techniken im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei eingesetzt oder entwickelt werden, sofern sie nach Feststellung durch diese Vertragspartei für den Betreiber der Anlage zugänglich sind;
iii) bedeutet „Techniken“ die eingesetzten Technologien, die Betriebsverfahren und die Art und Weise, in der die Anlagen geplant, gebaut, instand gehalten, betrieben und außer Betrieb genommen werden;
c) bedeutet „beste Umweltschutzpraktiken“ die Anwendung der geeignetsten Kombination aus Kontrollmaßnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt;
d) bedeutet „Quecksilber“ elementares Quecksilber (Hg(0), CAS-Nummer 7439-97-6);
e) bedeutet „Quecksilberverbindung“ jeden Stoff, der aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente besteht und der sich nur durch chemische Reaktionen in verschiedene Bestandteile trennen lässt;
f) bedeutet „mit Quecksilber versetztes Produkt“ ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das beziehungsweise der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält;
g) bedeutet „Vertragspartei“ einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem beziehungsweise der das Übereinkommen in Kraft ist;
h) bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die bei einer Tagung der Vertragsparteien eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;
i) bedeutet „primärer Quecksilberbergbau“ Bergbau, bei dem das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird, Quecksilber ist;
j) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
k) bedeutet „erlaubte Verwendung“ jede mit diesem Übereinkommen vereinbare Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen durch eine Vertragspartei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Verwendungen, die mit den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 vereinbar sind.
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