(1) Die Vertragsparteien bemühen sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gegebenheiten und Möglichkeiten um eine Zusammenarbeit, um Folgendes zu entwickeln und zu verbessern:
a) Verzeichnisse über die Verwendung, den Verbrauch, die anthropogenen Emissionen in die Luft sowie die anthropogenen Freisetzungen in das Wasser und den Boden von Quecksilber und Quecksilberverbindungen;
b) die Modellierung und die geographisch repräsentative Überwachung der Belastung von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen und Umweltmedien, einschließlich biotischer Medien wie Fischen und Meeressäugetieren, Meeresschildkröten und Vögeln, durch Quecksilber und Quecksilber-verbindungen sowie die Zusammenarbeit bei der Sammlung und beim Austausch relevanter und geeigneter Stichproben;
c) Bewertungen der Auswirkungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt, zusätzlich zu sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen, insbesondere in Bezug auf schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen;
d) harmonisierte Methodiken für die nach den Buchstaben a, b und c durchgeführten Tätigkeiten;
e) Informationen über den Umweltkreislauf, den Transport (einschließlich des weiträumigen Transports und der Deposition), die Umwandlung und den Verbleib von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in einer Reihe von Ökosystemen, wobei der Unterschied zwischen anthropogenen und natürlichen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und die Wiederverfügbarmachung von Quecksilber aus historischen Ablagerungen gebührend zu berücksichtigen sind;
f) Informationen über Gewerbe und Handel mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen und mit Quecksilber versetzten Produkten;
g) Informationen und Forschung über die technische und wirtschaftliche Verfügbarkeit von quecksilberfreien Produkten und Prozessen sowie über beste verfügbare Techniken und beste Umweltschutzpraktiken zur Verringerung und Überwachung der Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen.
(2) Die Vertragsparteien sollen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gegebenenfalls auf bestehenden Überwachungsnetzen und Forschungsprogrammen aufbauen.
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