(1) Jede Vertragspartei erleichtert den Austausch von
a) wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Informationen über Quecksilber und Quecksilberverbindungen, einschließlich toxikologischer, ökotoxikologischer und sicherheitsbezogener Informationen;
b) Informationen über die Verringerung oder Verhinderung der Herstellung, der Verwendung, der Emissionen und der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie des Handels damit;
c) Informationen über technisch und wirtschaftlich tragfähige Alternativen zu
i) mit Quecksilber versetzten Produkten;
ii) Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden;
iii) Tätigkeiten und Prozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen emittiert oder freigesetzt werden;
hierzu gehören auch Informationen über Gesundheits- und Umweltrisiken, wirtschaftliche und soziale Kosten sowie den wirtschaftlichen und sozialen Nutzen derartiger Alternativen;
d) epidemiologische Informationen hinsichtlich gesundheitlicher Folgen in Verbindung mit der Exposition mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, in enger Zusammenarbeit mit der Weltgesundheitsorganisation und gegebenenfalls anderen einschlägigen Organisationen.
(2) Die Vertragsparteien können die in Absatz 1 genannten Informationen unmittelbar, über das Sekretariat oder gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen, einschließlich der Sekretariate von Übereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle, austauschen.
(3) Das Sekretariat erleichtert die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch nach diesem Artikel sowie mit einschlägigen Organisationen, einschließlich der Sekretariate mehrseitiger Umweltübereinkünfte, und anderen internationalen Initiativen. Zusätzlich zu den Informationen der Vertragsparteien schließen diese Informationen auch Informationen von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen mit Sachkenntnissen auf dem Gebiet des Quecksilbers sowie Informationen von nationalen und internationalen Institutionen mit derartigen Sachkenntnissen ein.
(4) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Anlaufstelle für den Informationsaustausch aufgrund dieses Übereinkommens, und zwar auch in Bezug auf die Zustimmung einführender Vertragsparteien nach Artikel 3.
(5) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht als vertraulich. Vertragsparteien, die nach diesem Übereinkommen sonstige Informationen austauschen, schützen vertrauliche Informationen nach Vereinbarung.
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