(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten zusammen, um für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen rechtzeitigen und angemessenen Kapazitätsaufbau sowie rechtzeitige und angemessene technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen.
(2) Kapazitätsaufbau und technische Hilfe nach Absatz 1 und nach Artikel 13 können durch regionale, subregionale und nationale Regelungen einschließlich vorhandener regionaler und subregionaler Zentren, durch sonstige multilaterale und bilaterale Mittel sowie durch Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften unter Einbeziehung des Privatsektors, geleistet werden. Zur Steigerung der Wirksamkeit der technischen Hilfe und ihrer Leistung sollen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen mehrseitigen Umweltübereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle angestrebt werden.
(3) Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und andere Vertragsparteien fördern und erleichtern im Rahmen ihrer Möglichkeiten, gegebenenfalls unterstützt durch den Privatsektor und andere betroffene Interessengruppen, die Entwicklung, den Transfer und die Verbreitung von umweltgerechten alternativen Technologien auf dem neuesten Stand der Technik sowie den Zugang zu ihnen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um deren Fähigkeit zur wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien hat bis zu ihrer zweiten Tagung sowie danach in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung von Eingaben und Berichten von Vertragsparteien einschließlich solcher, die in Artikel 21 vorgesehen sind, und von Informationen, die durch sonstige Interessengruppen bereitgestellt werden,
a) Informationen über bestehende Initiativen und erzielte Fortschritte in Bezug auf alternative Technologien zu prüfen;
b) den Bedarf von Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, an alternativen Technologien zu prüfen;
c) die Schwierigkeiten von Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, beim Technologietransfer zu ermitteln.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Empfehlungen dazu ab, wie Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Technologietransfer nach diesem Artikel weiter gestärkt werden könnten.
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