(1) Jede Vertragspartei, die Artikel 7 Absatz 3 unterliegt, nimmt in ihren nationalen Aktionsplan Folgendes auf:
a) nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele;
b) Maßnahmen zur Verhinderung
i) der Amalgamierung des gesamten Erzes;
ii) des offenen Abrauchens von Amalgam oder verarbeitetem Amalgam;
iii) des Abrauchens von Amalgam in Wohngebieten;
iv) der Cyanidlaugung von Sedimenten, Erzen und Aufbereitungsrückständen, denen Quecksilber zugesetzt wurde, ohne das Quecksilber zuerst zu beseitigen;
c) Schritte zur Erleichterung der Formalisierung oder Regulierung des Sektors für kleingewerblichen Goldbergbau;
d) Basiseinschätzungen der in ihrem Hoheitsgebiet beim kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold verwendeten Quecksilbermengen und der dabei eingesetzten Verfahren;
e) Strategien zur Förderung der Verringerung von Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und der Quecksilberexposition im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold, auch durch quecksilberfreie Methoden;
f) Strategien zur Steuerung des Handels mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen und zur Verhinderung des Abzweigens von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowohl aus ausländischen als auch inländischen Quellen für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau und bei der kleingewerblichen Aufbereitung von Gold;
g) Strategien zur Einbeziehung von Interessengruppen in die Umsetzung und Weiterentwicklung des nationalen Aktionsplans;
h) eine Strategie für das öffentliche Gesundheitswesen hinsichtlich der Quecksilberexposition von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von deren Gemeinschaften. Eine derartige Strategie soll unter anderem die Sammlung von Gesundheitsdaten, Schulungen für Arbeitskräfte im Gesundheitswesen und eine Sensibilisierung durch Gesundheitseinrichtungen einschließen;
i) Strategien zur Verhinderung der Exposition schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und von Frauen im gebärfähigen Alter, speziell von Schwangeren, mit Quecksilber, das im kleingewerblichen Goldbergbau verwendet wird;
j) Strategien zur Aufklärung von Bergleuten im kleingewerblichen Goldbergbau und von betroffenen Gemeinschaften;
k) einen Zeitplan für die Umsetzung des nationalen Aktionsplans.
(2) Jede Vertragspartei kann in ihren nationalen Aktionsplan zusätzliche Strategien zur Erreichung ihrer Ziele aufnehmen, einschließlich der Nutzung oder Einführung von Normen für einen quecksilberfreien kleingewerblichen Goldbergbau und von marktbasierten Mechanismen oder Marketing-Instrumenten.
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