Die folgenden Produkte sind von dieser Anlage ausgeschlossen:
a) für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte;
b) Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten, zur Verwendung als Referenzstandard;
c) sofern keine machbare quecksilberfreie Alternative als Ersatz verfügbar ist: Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays und Messgeräte;
d) bei traditionellen oder religiösen Praktiken verwendete Produkte;
e) Impfstoffe mit Thiomersal als Konservierungsstoff.
Mit Quecksilber versetzte Produkte | Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum) |
Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent | 2020 |
Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais | 2020 |
Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle; | 2020 |
lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke: a) Tri-Phosphor-Lampen 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe b) Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe | 2020 |
Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke | 2020 |
Mit Quecksilber versetzte Produkte | Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum) |
Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays: a) geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe b) mittlere Länge ( 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe c) große Länge ( 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe | 2020 |
Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) einschließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschließend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind 1 | 2020 |
Pestizide, Biozide und topische Antiseptika | 2020 |
folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht elektronischen Messgeräten, die in Großgeräten eingebaut sind, und solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist: a) Barometer b) Hygrometer c) Manometer d) Thermometer e) Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte) | 2020 |
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1 Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen nicht erfasst werden.
Mit Quecksilber versetzte Produkte | Bestimmungen |
Dentalamalgam | Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei sowie einschlägige internationale Leitlinien und schließen zwei oder mehr Maßnahmen aus der nachstehenden Liste ein: i) Festlegung nationaler Ziele für die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung, wodurch die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmaßnahmen minimiert wird; ii) Festlegung nationaler Ziele für die Minimierung seiner Verwendung; iii) Förderung der Verwendung kostengünstiger und klinisch wirksamer quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien; iv) Förderung der Erforschung und Entwicklung hochwertiger quecksilberfreier Füllungsmaterialien; v) Bestärkung von repräsentativen Berufsverbänden, zahnmedizinischen Fakultäten und Ausbildungseinrichtungen, Zahnärztinnen, Zahnärzte und Studierende der Zahnmedizin sowie Angehörige und Auszubildende zahnmedizinischer Berufe in der Verwendung quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien und in der Förderung von besten Handhabungspraktiken aus- und weiterzubilden; vi) Abraten von Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von Dentalamalgam gegenüber quecksilberfreien Füllungsmaterialien der Vorzug gegeben wird; vii) Ermutigung zu Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von hochwertigen Alternativen zu Dentalamalgam für Füllungsmaßnahmen der Vorzug gegeben wird; viii) Beschränkung der Verwendung von Dentalamalgam auf dessen verkapselte Form; ix) Förderung des Einsatzes der besten Umweltschutzpraktiken in zahnmedizinischen Einrichtungen zur Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in das Wasser und den Boden. |
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