Anl. 1 — Übereinkommen von Minamata über Quecksilber
Die folgenden Produkte sind von dieser Anlage ausgeschlossen:
a) für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte;
b) Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten, zur Verwendung als Referenzstandard;
c) sofern keine machbare quecksilberfreie Alternative als Ersatz verfügbar ist: Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays und Messgeräte;
d) bei traditionellen oder religiösen Praktiken verwendete Produkte;
e) Impfstoffe mit Thiomersal als Konservierungsstoff.
| Mit Quecksilber versetzte Produkte | Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum) |
| Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent |
| Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt 2 Prozent | 2025 |
| Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais | 2020 |
| Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schalter und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais, ausgenommen zu Zwecken der Forschung und Entwicklung | 2025 |
| Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle; | 2020 |
| Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit 30 Watt | 2026 |
| Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät (CFL.i) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Brennstelle | 2025 |
| Kompaktleuchtstofflampen mit nicht eingebautem Vorschaltgerät (CFL.ni) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Brennstelle | 2026 |
| lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke: a) Tri-Phosphor-Lampen 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe b) Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 10 mg je Lampe | 2020 |
| Lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke: a) Halophosphatlampen ≤ 40 Watt mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 10 mg je Lampe b) Halophosphatlampen 40 Watt | 2026 |
| Lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke: a) Tri-Phosphor-Lampen 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Lampe b) Tri-Phosphor-Lampen ≥ 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 5 mg je Lampe c) Tri-Phosphor-Lampen ≥ 60 Watt mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe | 2027 |
| Nichtlineare Leuchtstofflampen (NFL) (z.B. in U-Form und Ringform) für allgemeine Beleuchtungszwecke a) Tri-Phosphor-Lampen, alle Wattzahlen | 2027 |
| b) nichtlineare Halophosphatlampen, alle Wattzahlen | 2026 |
| Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke | 2020 |
| Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays: a) geringe Länge (≤ 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 3,5 mg je Lampe b) mittlere Länge ( 500 mm und ≤ 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Lampe c) große Länge ( 1 500 mm) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 13 mg je Lampe | 2020 |
| Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) aller Länge für elektronische Displays, die keiner Kategorie der vorhergehenden Liste zugeordnet sind | 2025 |
| Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) einschließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschließend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind 1 | 2020 |
| Kosmetika einschließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschließend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind¹ | 2025 |
| Pestizide, Biozide und topische Antiseptika | 2020 |
| folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht elektronischen Messgeräten, die in Großgeräten eingebaut sind, und solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist: a) Barometer b) Hygrometer c) Manometer d) Thermometer e) Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte) | 2020 |
| Dehnungsmessstreifen für Plethysmografen; | 2025 |
| folgende elektrische und elektronische Messgeräte mit Ausnahme solcher, die in Grossgeräten eingebaut sind, sowie solcher, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist: | 2025 |
| a) Schmelzdruckwandler, Schmelzdrucktransmitter und Schmelzdrucksensoren |
| Quecksilbervakuumpumpen | 2025 |
| Wuchtgewichte für Reifen und Räder | 2025 |
| Filme und fotografische Papiere | 2025 |
| Treibstoffe für Satelliten und Raumfahrzeuge | 2025 |
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1 Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen nicht erfasst werden.
| Mit Quecksilber versetzte Produkte | Bestimmungen |
| Dentalamalgam | Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei sowie einschlägige internationale Leitlinien und schließen zwei oder mehr Maßnahmen aus der nachstehenden Liste ein: i) Festlegung nationaler Ziele für die Kariesprävention und die Gesundheitsförderung, wodurch die Notwendigkeit von Zahnfüllungsmaßnahmen minimiert wird; ii) Festlegung nationaler Ziele für die Minimierung seiner Verwendung; iii) Förderung der Verwendung kostengünstiger und klinisch wirksamer quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien; iv) Förderung der Erforschung und Entwicklung hochwertiger quecksilberfreier Füllungsmaterialien; v) Bestärkung von repräsentativen Berufsverbänden, zahnmedizinischen Fakultäten und Ausbildungseinrichtungen, Zahnärztinnen, Zahnärzte und Studierende der Zahnmedizin sowie Angehörige und Auszubildende zahnmedizinischer Berufe in der Verwendung quecksilberfreier alternativer Füllungsmaterialien und in der Förderung von besten Handhabungspraktiken aus- und weiterzubilden; vi) Abraten von Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von Dentalamalgam gegenüber quecksilberfreien Füllungsmaterialien der Vorzug gegeben wird; vii) Ermutigung zu Versicherungspolicen und -programmen, in denen der Verwendung von hochwertigen Alternativen zu Dentalamalgam für Füllungsmaßnahmen der Vorzug gegeben wird; viii) Beschränkung der Verwendung von Dentalamalgam auf dessen verkapselte Form; ix) Förderung des Einsatzes der besten Umweltschutzpraktiken in zahnmedizinischen Einrichtungen zur Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in das Wasser und den Boden. |
| Des Weiteren müssen die Parteien: i) die Verwendung von Quecksilber in loser Form durch Zahnärzte mit geeigneten Massnahmen verbieten oder verhindern; ii) die Verwendung von Dentalamalgam bei der Behandlung von Milchzähnen, von Patientinnen und Patienten unter fünfzehn Jahren sowie von Schwangeren oder Stillenden durch geeignete Massnahmen verbieten oder verhindern beziehungsweise davon abraten, es sei denn, der Zahnarzt erachtet dies wegen der spezifischen medizinischen Er-fordernisse bei der Patientin oder dem Patienten als not-wendig. Darüber hinaus haben die Vertragsparteien, die noch nicht aus Dentalamalgam ausgestiegen sind: i) dem Sekretariat als Teil ihrer nationalen Berichterstattung alle vier Jahre einen nationalen Aktionsplan oder einen auf den verfügbaren Informationen beruhenden Bericht im Hinblick auf die Fortschritte, die sie beim schrittweisen Abbau von oder Ausstieg aus Dentalamalgam erzielt haben oder erzielen, zu übermitteln. | |
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