Beamte der Sicherheitsbehörden eines Vertragsstaates dürfen in Anwesenheit eines Beamten der zuständigen Sicherheitsbehörde eines anderen Vertragsstaates nach Unfällen Personen befragen, die in Krankenhäusern dieses anderen Vertragsstaates eingeliefert wurden, sofern sie nach dem nationalen Recht ihres Vertragsstaates dazu befugt sind und die zuständige Sicherheitsbehörde des anderen Vertragsstaates dies genehmigt.
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