(1) In Fällen, in denen das Ersuchen nicht rechtzeitig an die zuständigen Justizbehörden gestellt werden kann ohne den Erfolg der Maßnahme zu gefährden, können Ersuchen zur Spuren- und Beweissicherung einschließlich der Durchführung von körperlichen Untersuchungen sowie von Personen- und Hausdurchsuchungen oder Ersuchen um vorläufige Festnahmen von den zuständigen Sicherheitsbehörden unmittelbar an die Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates übermittelt werden. Artikel 7 Absatz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Die Sicherheitsbehörden unterrichten die zuständigen Justizbehörden des eigenen Staates über die nach Absatz 1 erfolgte Amtshilfe.
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