(1) Die Behörden der Vertragsstaaten können in ihrem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige und technische Durchführung zum Ziel haben.
(2) Die Vertragsstaaten können die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit in einem rechtlich nicht verbindlichen Handbuch festlegen.
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