(1) Die übermittelnde Sicherheitsbehörde und der Empfänger sind verpflichtet, mindestens Anlass, Inhalt, Empfangsstelle und Zeitpunkt der Datenübermittlung festzuhalten. Übermittlungen im On-line-Verfahren sind automationsunterstützt zu protokollieren.
(2) Beim Abruf von Daten gemäß Artikel 13 Absatz 1 lit. c in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 gelten die Pflichten des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass die Protokollierung des Anlasses des Abrufs durch den abrufenden Vertragsstaat vorzunehmen ist.
(3) Die Protokollaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
(4) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Datenschutzvorschriften eingehalten worden sind, verwendet werden.
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