(1) Entscheide werden von den zuständigen Behörden des ersuchten Vertragsstaates unmittelbar und in deren Währung vollstreckt. Für die Umrechnung maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Entscheids geltende amtliche Devisenkurs. Stellt sich bei der Umrechnung heraus, dass die verhängte Geldbuße das Höchstmaß der nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates für eine Zuwiderhandlung derselben Art gegen Straßenverkehrsvorschriften angedrohten Sanktion überschreitet, wird die Vollstreckung des Entscheids auf dieses Höchstmaß beschränkt.
(2) Die Vollstreckung eines Entscheids richtet sich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates.
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