(1) Die Erledigung des Ersuchens um Vollstreckung kann verweigert werden, wenn:
a) die dem Entscheid zugrunde liegende Zuwiderhandlung nach dem nationalen Recht des ersuchten Vertragsstaates nicht geahndet werden kann,
b) die Erledigung des Ersuchens gegen den Grundsatz «ne bis in idem» verstößt,
c) das Recht des Vollstreckungsstaates eine Immunität vorsieht, welche die Vollstreckung unmöglich macht, oder
d) Vollstreckungsverjährung nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaates eingetreten ist.
(2) Wird einem Ersuchen nicht entsprochen, so muss der ersuchende Vertragsstaat unterrichtet und müssen die Gründe der Ablehnung bekannt gegeben werden.
(3) Bereits vollstreckte Teile der Sanktion sind nicht zu vollstrecken.
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