(1) Auf Ersuchen leisten die Vertragsstaaten einander Vollstreckungshilfe bei Entscheiden, mit denen das zuständige Gericht oder die zuständige Verwaltungsbehörde eines Vertragsstaates eine Zuwiderhandlung gegen Straßenverkehrsvorschriften feststellt und deswegen eine Sanktion verhängt. Folgende Voraussetzungen müssen dabei erfüllt sein:
a) Die verhängte Sanktion beträgt mindestens 70 Euro oder 100 Schweizer Franken, wobei dieser Betrag auch durch Zusammenrechnung mehrerer gegen dieselbe Person verhängter Geldstrafen erreicht werden kann,
b) das Ersuchen beschränkt sich auf die Einforderung eines Geldbetrags,
c) der Entscheid ist nach dem geltenden Recht des ersuchenden Vertragsstaates vollstreckbar und nicht verjährt,
d) der Entscheid betrifft eine Person, die nach dem nationalen Recht des vollstreckenden Vertragsstaates aufgrund ihres Alters und der Vorfälle, wegen deren der Entscheid getroffen wurde, strafrechtlich belangt werden kann.
(2) Als Folge eines Ersuchens um Vollstreckungshilfe kann der ersuchende Vertragsstaat das Vollstreckungsverfahren erst wieder aufnehmen, wenn der ersuchte Vertragsstaat ihm mitgeteilt hat, dass das Ersuchen abgelehnt worden oder es ihm nicht möglich ist, die Vollstreckung vorzunehmen.
(3) Die für die Vollstreckung zuständigen Behörden der Vertragsstaaten übermitteln einander Ersuchen und alle sich daraus ergebenden Mitteilungen direkt auf schriftlichem Weg. Das gilt auch, wenn es sich um den Entscheid eines Gerichts handelt. Zulässig ist jedes geeignete Kommunikationsmittel, das eine schriftliche Aufzeichnung hinterlässt. Dem Ersuchen werden eine Kopie des Entscheids sowie eine Erklärung der ersuchenden Behörde beigelegt, die bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 lit. b und c erfüllt sind. Der ersuchende Vertragsstaat kann weitere Mitteilungen beilegen, die im Hinblick auf die Übernahme der Vollstreckung dienlich sind, insbesondere Informationen zu besonderen Umständen der Zuwiderhandlung, wie die Begehungsart, die bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt wurde, sowie den Wortlaut der angewandten Rechtsvorschriften.
(4) Vollstreckungshilfe wird nicht gewährt bei:
a) einem Entscheid, der eine Freiheitsstrafe als Hauptstrafe vorsieht und
b) Zuwiderhandlungen gegen Straßenverkehrsvorschriften, die mit Straftaten zusammentreffen, die sich nicht nur auf den Bereich des Straßenverkehrs beziehen, es sei denn, die Zuwiderhandlungen gegen die Straßenverkehrsvorschriften werden gesondert oder ausschließlich verfolgt.
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