(1) Sofern in diesem Vertrag nicht anders geregelt, sind die zuständigen Behörden im Sinne dieses Vertrages:
Auf Seiten der Republik Österreich:
– Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (§ 8 Sicherheitspolizeigesetz), die Bezirksverwaltungsbehörden (nachstehend: Sicherheitsbehörden); in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden,
Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
– Das Bundesamt für Polizei, die Eidgenössische Zollverwaltung, inkl. das Grenzwachtkorps und die Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone sowie das Bundesamt für Migration nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung (nachstehend: Sicherheitsbehörden),
Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein:
– Die Landespolizei sowie das Ausländer- und Passamt nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung (nachstehend: Sicherheitsbehörden).
(2) Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind:
– Auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres,
– Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Polizei,
– Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein: die Landespolizei.
(3) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten:
– In der Republik Österreich: die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden, sowie
– im Fürstentum Liechtenstein: das gesamte Hoheitsgebiet.
(4) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.
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