(1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates beim Vollzug dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.
(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen vom anderen Vertragsstaat erstattet, es sei denn, dass der Einsatz auf sein Ersuchen erfolgt ist oder dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
(3) Bei der Unterstellung von Beamten gemäß Artikel 19, 20 und 22 und im Rahmen von Ereignissen nach Artikel 24 haftet der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, für Schäden, die von Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig an Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugen der entsendeten Beamten verursacht wurden. Dies gilt auch im Falle der Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen.
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