BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)Art. 36

Art. 36Dienstverhältnisse

In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date

Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den nationalen Vorschriften unterworfen.

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