Art. 36 Dienstverhältnisse — Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Rückverweise
Die Beamten der Vertragsstaaten bleiben in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den nationalen Vorschriften unterworfen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden