(1) Setzen Beamte bei der Zusammenarbeit aufgrund dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates Fahrzeuge ein, so unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie diese Fahrzeuge einsetzen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten. Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweils geltende Rechtslage.
(2) Befinden sich Beamte über Einladung eines anderen Vertragsstaates für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates, wie zum Beispiel der Teilnahme an Ehrungen, Präsentationen oder ähnlichen offiziellen Anlässen, sind sie befugt auf dem Hoheitsgebiet des einladenden Vertragsstaates ihre Fahrzeuge zu verwenden.
(3) Beim Einsatz von Luftfahrzeugen kann von den Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume und Luftraumbeschränkungen abgewichen werden, soweit dies im Rahmen der Einsätze unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Von den Vorschriften über das Verhalten im Luftraum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwendig ist. Jeder Vertragsstaat gestattet, dass die Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aus eingesetzt werden, auch außerhalb von Zollflugplätzen und genehmigten Flugfeldern landen und abfliegen dürfen.
(4) Soweit möglich vor Beginn, spätestens aber während des Einsatzes von Luftfahrzeugen sind der jeweils zuständigen Flugsicherungsstelle unverzüglich möglichst genaue Angaben über Art und Kennzeichnung des Luftfahrzeuges, Besatzung, Beladung, Abflugzeit, voraussichtliche Route und Landeort mitzuteilen. Der jeweilige Flugplan hat einen Hinweis auf dieses Abkommen zu enthalten.
(5) Beim Einsatz von Wasserfahrzeugen sind die Beamten von den Verkehrsordnungen für die Binnenschifffahrt im selben Umfang wie die Beamten des Vertragsstaates befreit, auf dessen Hoheitsgebiet sie im Einsatz sind. Sie sind befugt, Signale zu setzen, soweit dies für Einsätze aufgrund dieses Vertrages dringend geboten ist.
(6) Die von den Beamten im Rahmen dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.
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