(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig, sind sie befugt, Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall mit, dass er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zulässt.
(2) Die Erlaubnis zum Uniformtragen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates gilt auch für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke, wie insbesondere die Teilnahme an Ehrungen oder Präsentationen. Das Mitführen von Dienstwaffen oder sonstigen Zwangsmitteln ist den Beamten, die an solchen Veranstaltungen teilnehmen, nur mit Genehmigung des Vertragsstaates erlaubt, auf dessen Hoheitsgebiet das Ereignis stattfindet .
(3) Ausgenommen bei Einsätzen nach Artikel 19 und 20 ist der Gebrauch von Schusswaffen nur im Falle der Notwehr und der Nothilfe zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden