Art. 33 Einreise, Ausreise und Aufenthalt — Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
(1) Für Beamte, die nach diesem Vertrag vorübergehend auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates tätig werden, genügt für den Grenzübertritt und den Aufenthalt ein gültiger, mit Foto versehener Dienstausweis.
(2) Die Beamten eines Vertragsstaates, die auf dem Gebiet eines anderen Vertragsstaates eingesetzt werden, müssen in der Lage sein, jederzeit ihre amtliche Funktion nachzuweisen. In den Fällen der Artikel 29, 30 und 31 hat dies auch gegenüber Mitarbeitern des öffentlichen Verkehrsmittels zu erfolgen.