(1) Im grenzüberschreitenden öffentlichen Eisenbahnverkehr sind Beamte der Sicherheitsbehörden befugt, zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine auf dem eigenen Hoheitsgebiet in einem Reisezug begonnene Amtshandlung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates nach ihrem nationalen Recht fortzuführen.
(2) Die Beamten sind befugt, beim letzten fahrplanmäßigen Halt des Reisezugs auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um die Möglichkeit zu erhalten, Maßnahmen zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ab der Abfahrt von der letzten Einstiegsstelle vor der Grenze zu setzen.
(3) Die Beamten sind dabei unter den Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 lit. a oder b oder zum Zwecke der Verhinderung oder Verfolgung einer nach dem nationalen Recht der anderen Vertragsstaaten auf deren Hoheitsgebiet versuchten oder begangenen strafbaren Handlung befugt, eine Person auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten bis zum Eintreffen der Beamten der anderen Vertragsstaaten, festzuhalten. Artikel 15 Absatz 6 lit. b und Absatz 7 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Personenschiffsverkehr.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden