(1) Die Übergabe von Personen an der Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten kann auch an geeigneten Örtlichkeiten in Grenznähe oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständigen Behörden jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe hat an Orten stattzufinden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe bestehen. Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten informieren einander über die auf ihrem Hoheitsgebiet gelegenen und zur Übergabe von Personen geeigneten Örtlichkeiten und Einrichtungen.
(2) Für die Beförderung der Personen von der Staatsgrenze zum Übergabeort auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates oder vom Übergabeort auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates bis zur Staatsgrenze gilt Artikel 29 Absätze 2 bis 6 sinngemäß.
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