(1) Dieser Vertrag lässt internationale Verpflichtungen der Vertragsstaaten unberührt, insbesondere die Regelung des Schengen- und Dublin-Besitzstandes und deren Weiterentwicklungen, soweit diese für die Vertragsstaaten anwendbar sind, sowie die Regelungen im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, IKPO.
(2) Durch diesen Vertrag werden die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe und sonstige zwischen den Vertragsstaaten anwendbare zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte nicht berührt, so namentlich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 1997, das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen vom 26. Oktober 2004 sowie der Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923.
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