(1) Beamten der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates ist die Durchbeförderung von in Gewahrsam befindlichen Personen durch das Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates gestattet. Dies betrifft auch die Durchbeförderung von rückzuführenden Personen zu einem auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates liegenden internationalen Flughafen. Von der beabsichtigten Durchbeförderung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates rechtzeitig unter Angabe der Durchbeförderungsstrecke und des gewählten Verkehrsmittels sowie der Personalien der zu befördernden Person zu verständigen. Zwischen den Vertragsstaaten bestehende Verpflichtungen zur Einholung einer Durchbeförderungsbewilligung durch die Justizbehörden der Vertragsstaaten bleiben unberührt.
(2) Die Durchbeförderung hat auf dem kürzestmöglichen Weg und ohne unnötigen Aufenthalt zu erfolgen. Bei Durchbeförderungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist das Transportunternehmen im Voraus zu verständigen.
(3) Die Beamten dürfen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates keine über die Durchbeförderung hinausgehenden Amtshandlungen vornehmen, es sei denn, dass diese im Zusammenhang mit der Beförderung erforderlich sind. Dabei sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um das Entkommen der Beförderten oder die Gefährdung Dritter oder von Sachen oder Störungen des Verkehrs zu verhindern. Zu diesem Zweck ist, falls erforderlich, auch die Anwendung von Zwangsmitteln, wie das Anlegen von Handfesseln, zulässig. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen richtet sich nach dem nationalen Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Durchbeförderung stattfindet.
(4) Personen, die transportunfähig sind oder nach den entsprechenden Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Beförderung ausgeschlossen.
(5) Im Falle des Entkommens eines Beförderten sind die begleitenden Beamten zu seiner sofortigen Verfolgung und zur unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Beamten der Sicherheitsbehörden des territorial zuständigen Vertragsstaates verpflichtet. Die Verfolgung durch die begleitenden Beamten ist auf die Nähe der Beförderungsstrecke beschränkt und endet spätestens, wenn die Sicherheitsbehörden des territorial zuständigen Vertragsstaates die Verfolgung aufnehmen und diese die Einstellung der Verfolgung ausdrücklich verlangen.
(6) Durchbeförderte Personen benötigen im Durchgangsverkehr weder ein Reisedokument noch ein Visum.
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