Art. 28 Unterstützung bei Rückführungen — Vertrag über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterstützen einander unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen bei der Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen. Sie unterrichten einander frühzeitig über geplante Rückführungen und bieten, soweit dies möglich ist, den anderen Vertragsstaaten an, sich daran zu beteiligen. Bei gemeinsamen Rückführungen verständigen sich die zuständigen Behörden über die Begleitung der rückzuführenden Personen und die Sicherheitsmaßnahmen.