(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der nationalen Zentralstelle eines anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von den beteiligten Vertragsstaaten erteilten Weisungen.
(3) In einen anderen Vertragsstaat oder in einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen Einvernehmen der betroffenen nationalen Zentralstellen auch die Interessen eines anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
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