Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander im Rahmen des nationalen Rechts bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, sowie bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, indem sie
a) einander so früh wie möglich über entsprechende Lagen oder Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen und Erkenntnisse unterrichten,
b) bei Ereignissen oder Lagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die auf ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen polizeilichen Maßnahmen vornehmen und koordinieren,
c) auf Ersuchen des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Lage oder das Ereignis eintritt, soweit möglich, mit Spezialisten und Beratern sowie mit Ausrüstungsgegenständen Hilfe leisten.
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